Die Tätigkeit eines Musikverlags beinhaltet den Erwerb und die Auswertung von Rechten an musikalischen Werken. Dabei
erhalten Musikverlage Einkünfte aus dem grafischen Recht (Hauptrecht) und der Lizenzierung von weiteren Werknutzungen (Nebenrechte).
Musikverleger suchen nach neuen Autoren und nehmen sie unter Vertrag. Ziel musikverlaglicher Aktivitäten ist es die Musikwerke in Form von Noten herzustellen bzw. die Komposition bei Musiknutzern zu
platzieren und zu lizenzieren.
In Deutschland wird oft zwischen notendruckenden (E-Musikverlagen) und Unterhaltungs-Musikverlagen (U-Musikverlagen) unterschieden, wobei die Übergänge fließend sind. Heutzutage ist allgemein die
Definition gebräuchlich, dass es „für einen Musikverleger typisch ist, die Auswertung musikalischer Werke zu fördern oder anzubahnen, sei es durch den Vertrieb und Druck von Noten und/oder durch den
Einsatz für die Nebenrechtsverwertung.“ (Baierle, Christian, Der Musikverlag, München 2009, S. 46)
Musikverleger haben eine Schlüsselfunktion in Bezug auf den Abdruck und die weitere kommerzielle Auswertung der kompositorischen Werke, das Inkasso der Lizenzen für derartige Rechte (von den
Verwertungsgesellschaften und den Rechtenutzern) und die Abrechnung der Lizenzerträge an die Autoren.
Ein Musikverlag ist Inhaber der Verlagsrechte an Musikwerken und kann zudem Inhaber der leistungsschutzrechtlichen Aufnahmen dieser Kompositionen sein. Ist letzteres der Fall wird von „produzierenden
Musikverlagen“ gesprochen.
Das Urheberrecht überträgt dabei zunächst den Autoren einen exklusiven Rechtsanspruch, für die kommerzielle Auswertung ihrer Kompositionen eine Vergütung zu erhalten.
Um eine größtmögliche Anzahl von Lizenzierungen und daraus resultierende Lizenzgebühren sicherzustellen, schließen in der Folge Autoren Verträge mit Musikverlagen zur Auswertung ihrer Werke ab.
Ein Musikverlag, der einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, wertet die Komposition z.B. durch Notendruck, direkte Lizenzvergaben und durch Lizenzierung über Verwertungsgesellschaften aus. Die
daraus resultierenden Lizenzeinnahmen, die der Musikverlag inkassiert, werden zwischen dem Verleger und dem Autoren gemäß der vertraglichen Vereinbarung aufgeteilt.